Stader Abseiten
Beobachtungen · Bemerkungen · Berichte vom Pferdemarkt
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Aus dem Amtsgericht

29. April 2009
Nach der Verhandlung steht der 35-jährige Russlanddeutsche vor dem Haupteingang des Justizpalastes und schüttelt stumm den Kopf.
Gerade erst habe er eine Wohnung für sich gefunden. "Dafür habe ich lange gekämpft", sagt er. Doch für sechs Monate wird er demnächst
im Gefängnis einziehen - wegen acht Flaschen Schnaps. Im November 2008 ließ er sechs Pullen in einem Supermarkt Buxtehude mitgehen,
im Januar zwei in einer Filiale derselben Kette in Stade. Den Diebstahl von Spirituosen im Wert von 47,05 Euro in der Estestadt
gesteht er, aber in der Schwingemetropole habe er die fälligen 23,98 Euro bezahlen wollen. Er hatte zwar die Flaschen in der
Tasche, räumt der adrette Angeklagte ein, aber der Ladendetektiv habe ihn gestellt, bevor er damit zur Kasse gehen
konnte. Dem Ladendetektiv (25) war der Angeklagte auf den Monitoren der Überwachungskameras aufgefallen, weil er "seine
Runden gedreht hat. Er hat zwei Flaschen Wodka in die Hose gesteckt und den Pullover darüber gezogen. Komm mal schnell mit,
ich glaube, wir haben einen Ladendiebstahl", wandte sich der Detektiv an einen Praktikanten, und sie setzten sich auf die Spur
des Delinquenten. In jenem Supermarkt gibt es einen Weg an den Kassen vorbei. Der Angeklagte wurde gestellt, bevor er den
Laden verlassen konnte. Darauf beruft der Dieb sich vor Gericht. Doch für die Verurteilung, stellt der Richter klar, reiche
es, dass der Angeklagte die Flaschen in die Hose gesteckt hat. Auch an der Aussage des Detektivs, dass diese vom Pullover
verdeckt wurden, besteht kein Zweifel. Für einen Diebstahl und einen Diebstahl geringwertiger Sachen (die Grenze liegt
bei 25 Euro) geht man sonst nicht in den Knast. Aber der 35-Jährige ist kein unbeschriebenes Blatt: 16 Straftaten seit 1994,
vor allem wegen Diebstahl, haben ihn bereits mehrfach ins Gefängnis gebracht. Zuletzt saß er für 15 Monate ein, kam am 30.
April 2008 wieder frei. "Tun Sie etwas gegen Ihr Alkoholproblem", ermahnt ihn die Staatsanwältin. "Sie trinken mehr
Alkohol, als Sie sich als Hartz-IV-Bezieher leisten können", vermutet sie. Der Angeklagte widerspricht. Er habe kein
Alkoholproblem. Vielmehr sei er von Kokain und Heroin abhängig gewesen und habe die früheren Diebstähle begangen, um sich
mit dem Erlös die Drogen zu beschaffen. 2006 habe er jedoch seine Therapie erfolgreich beendet und sei seitdem clean. Die
Anklagevertreterin glaubt ihm nicht: "Mein Eindruck ist ein anderer." Er habe die Diebstähle begangen, nicht um den
Alkohol zu trinken oder in andere Drogen umzusetzen, sondern um sein knappes Salär als Arbeitsloser aufzubessern, beteuert
der Verurteilte gegenüber dem Reporter. Als er die Wodkaflaschen in die Hose steckte, wusste er jedenfalls, welches Risiko
er einging. (rupr)

29. April 2009 Er habe zuletzt auf 400-Euro-Basis als Computer-Administrator gearbeitet, erzählt
der 46-jährige Angeklagte. Dann sollte er fest angestellt werden, sei aber von einem Kickboxer zusammengeschlagen worden, weil er
einer Freundin helfen wollte, und war monatelang krank. Jetzt warte auf eine Umschulungsmaßnahme. Vor den Kadi gebracht
haben ihn 85 kinderpornografische Dateien, die auf rund 50 CDs und DVDs mit sonstigem pornografischen Material bei ihm gefunden
wurden. Nach einem "Rechtsgespräch" unter Ausschluss der Öffentlichkeit verständigen sich Staatsanwaltschaft, Verteidigung und der Richter auf ein Strafmaß. Wie der Angeklagte an die
Dateien gelangte, darf sein Geheimnis bleiben und wird nicht näher erörtert. Er gesteht, was er nicht bestreiten kann,
nämlich den Besitz von Kinderpornografie. Der Vorwurf, er habe das strafbare Material außerdem verbreitet, wird fallengelassen.
"War mein Fehler, dass ich die Dateien nicht gleich vernichtet habe", sieht der Angeklagte ein. Wohl wirklich nur ein "Versehen".
Sein Strafregister enthält zwar zehn Einträge seit 1979, aber vornehmlich Straßenverkehrsdelikte, nichts Einschlägiges. Er wird zu
sechs Monaten Haft verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden. Die längste Zeit der Verhandlung beansprucht
die Frage, welche der beschlagnahmten Rechner, Festplatten und Datenträger der Angeklagte zurückerhalten kann, weil sie ihm nicht
gehören und nicht als "Tatwerkzeug" der Einziehung unterliegen. (rupr)
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