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Aus dem Amtsgericht

Justitia



29. April 2009

Nach der Verhandlung steht der 35-jährige Russlanddeutsche vor dem Haupteingang des Justizpalastes und schüttelt stumm den Kopf. Gerade erst habe er eine Wohnung für sich gefunden. "Dafür habe ich lange gekämpft", sagt er. Doch für sechs Monate wird er demnächst im Gefängnis einziehen - wegen acht Flaschen Schnaps.
Im November 2008 ließ er sechs Pullen in einem Supermarkt Buxtehude mitgehen, im Januar zwei in einer Filiale derselben Kette in Stade. Den Diebstahl von Spirituosen im Wert von 47,05 Euro in der Estestadt gesteht er, aber in der Schwingemetropole habe er die fälligen 23,98 Euro bezahlen wollen. Er hatte zwar die Flaschen in der Tasche, räumt der adrette Angeklagte ein, aber der Ladendetektiv habe ihn gestellt, bevor er damit zur Kasse gehen konnte.
Dem Ladendetektiv (25) war der Angeklagte auf den Monitoren der Überwachungskameras aufgefallen, weil er "seine Runden gedreht hat. Er hat zwei Flaschen Wodka in die Hose gesteckt und den Pullover darüber gezogen. Komm mal schnell mit, ich glaube, wir haben einen Ladendiebstahl", wandte sich der Detektiv an einen Praktikanten, und sie setzten sich auf die Spur des Delinquenten.
In jenem Supermarkt gibt es einen Weg an den Kassen vorbei. Der Angeklagte wurde gestellt, bevor er den Laden verlassen konnte. Darauf beruft der Dieb sich vor Gericht. Doch für die Verurteilung, stellt der Richter klar, reiche es, dass der Angeklagte die Flaschen in die Hose gesteckt hat. Auch an der Aussage des Detektivs, dass diese vom Pullover verdeckt wurden, besteht kein Zweifel.
Für einen Diebstahl und einen Diebstahl geringwertiger Sachen (die Grenze liegt bei 25 Euro) geht man sonst nicht in den Knast. Aber der 35-Jährige ist kein unbeschriebenes Blatt: 16 Straftaten seit 1994, vor allem wegen Diebstahl, haben ihn bereits mehrfach ins Gefängnis gebracht. Zuletzt saß er für 15 Monate ein, kam am 30. April 2008 wieder frei.
"Tun Sie etwas gegen Ihr Alkoholproblem", ermahnt ihn die Staatsanwältin. "Sie trinken mehr Alkohol, als Sie sich als Hartz-IV-Bezieher leisten können", vermutet sie.
Der Angeklagte widerspricht. Er habe kein Alkoholproblem. Vielmehr sei er von Kokain und Heroin abhängig gewesen und habe die früheren Diebstähle begangen, um sich mit dem Erlös die Drogen zu beschaffen. 2006 habe er jedoch seine Therapie erfolgreich beendet und sei seitdem clean. Die Anklagevertreterin glaubt ihm nicht: "Mein Eindruck ist ein anderer."
Er habe die Diebstähle begangen, nicht um den Alkohol zu trinken oder in andere Drogen umzusetzen, sondern um sein knappes Salär als Arbeitsloser aufzubessern, beteuert der Verurteilte gegenüber dem Reporter. Als er die Wodkaflaschen in die Hose steckte, wusste er jedenfalls, welches Risiko er einging. (rupr)

Angeklagter (Zeichnung: urian)



29. April 2009

Er habe zuletzt auf 400-Euro-Basis als Computer-Administrator gearbeitet, erzählt der 46-jährige Angeklagte. Dann sollte er fest angestellt werden, sei aber von einem Kickboxer zusammengeschlagen worden, weil er einer Freundin helfen wollte, und war monatelang krank. Jetzt warte auf eine Umschulungsmaßnahme.
Vor den Kadi gebracht haben ihn 85 kinderpornografische Dateien, die auf rund 50 CDs und DVDs mit sonstigem pornografischen Material bei ihm gefunden wurden. Nach einem "Rechtsgespräch" unter Ausschluss der Öffentlichkeit verständigen sich Staatsanwaltschaft, Verteidigung und der Richter auf ein Strafmaß. Wie der Angeklagte an die Dateien gelangte, darf sein Geheimnis bleiben und wird nicht näher erörtert.
Er gesteht, was er nicht bestreiten kann, nämlich den Besitz von Kinderpornografie. Der Vorwurf, er habe das strafbare Material außerdem verbreitet, wird fallengelassen. "War mein Fehler, dass ich die Dateien nicht gleich vernichtet habe", sieht der Angeklagte ein.
Wohl wirklich nur ein "Versehen". Sein Strafregister enthält zwar zehn Einträge seit 1979, aber vornehmlich Straßenverkehrsdelikte, nichts Einschlägiges. Er wird zu sechs Monaten Haft verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die längste Zeit der Verhandlung beansprucht die Frage, welche der beschlagnahmten Rechner, Festplatten und Datenträger der Angeklagte zurückerhalten kann, weil sie ihm nicht gehören und nicht als "Tatwerkzeug" der Einziehung unterliegen. (rupr)