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Deckbedingungen Gestüt vom Kueckenmoor

Alle Stutenbesitzer, welche den /die Hengst(e) des Gestüt vom Kueckenmoor  zur Bedeckung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen die nachstehend aufgeführten Deckbedingungen an, die dem Stutenbesitzer oder seinem Beauftragten vor der ersten Bedeckung bekannt gegeben werden.

Hygiene

Zur Bedeckung werden nur Stuten mit tierärztlicher Tupferprobe zugelassen. Diese darf nicht älter als 3 Wochen sein.

Einstallung

Die zu bedeckenden Stuten sind ohne Eisen an der Hinterhand anzuliefern. Der Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute/ des Fohlens zu beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.

Die Stuten müssen ausreichend geimpft sein.

Allgemeine Deckbedingungen

Das Deckgeld ist bei Stuten, die täglich zur Bedeckung gebracht werden vor dem ersten Sprung, bei Stuten, die im Gestüt bleiben, direkt bei Abholung zu entrichten.

Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der Decksaison vom 1.2. bis zum 31.08. des Jahres.

Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes. Der Zuchtverband ist gemäß Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer Deckschein mit Abfohlmeldung vorgelegt wird. Sollte für die Stute bereits ein vorbereiteter Deckschein des Zuchtverbandes vorliegen, so ist dieser mitzubringen. Zur ordnungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des Abstammungsnachweises (Kopie genügt) der Stute notwendig. Bei Nachbedeckungen ist der Deckschein mitzubringen, damit auch die Daten der Nachbedeckung vermerkt werden können.

Follikelkontrollen, Hormoninjektionen, Trächtigkeitsuntersuchungen, Ultraschall-Untersuchungen etc. gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.

Haftung

Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten Stute versichert, dass das Risiko aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB) abgedeckt ist. Er verpflichtet sich das Gestüt von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

Die Haftung des Gestüts für Schäden, die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Verletzungen, die beim Stutenbesitzer/Eigentümer oder deren Beauftragten entstehen. Dies gilt auch für etwaige, durch den Hengst auf die Stute übertragenen Krankheiten und deren Folgen, sowie für Verletzungen durch den Deckakt. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus den § 833 und § 834 BGB, auch für sämtliche Personen, die aus Anlass des Deckaktes oder der Einstellung für das Gestüt tätig werden (§ 278 und § 831 BGB) ausgeschlossen.

Anerkennung der Bedingungen und des Erfüllungsortes

Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt oder die Stute zum Hengst geführt wird. Beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz Norderstedt.